Oberstes Ziel des Infektionsschutz- und Hygieneplan ist es, alle am Schulleben beteiligte Personen vor den Gefahren einer Infektion mit dem Corona SARS-CoV-2 im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu schützen, um das Recht der Kinder und jungen Menschen auf Bildung und Erziehung zu sichern.

Abweichend zur aktuellen Schul- und Hausordnung der Willy-Brandt-Schule gelten deshalb bis auf Weiteres folgende Ergänzungen:

  • Es wird empfohlen, auf mobilen Endgeräten, die Corona-Warn-App zu nutzen! 

Eigenverantwortung, Schulbesuch möglichst symptomfrei, Empfehlung zum Tragen einer Maske

  • Eigenverantwortung: Regelmäßiges Händewaschen sowie das freiwillige Tragen einer Maske werden empfohlen. Regelmäßiges Lüften sowie der Grundsatz anlassbezogener Tests auf freiwilliger Basis bereits im häuslichen Umfeld ergänzen diese Maßnahmen.
  • Schulbesuch möglichst symptomfrei: Eine Verpflichtung zur anlasslosen Testung auf das Vorliegen einer COVID-19-Infektion ist in Schulen bzw. als Voraussetzung für den Schulbesuch nicht vorgesehen. Um den Schutz aller am Schulleben Beteiligten zu gewährleisten, ist es ab dem ersten Unterrichtstag nach den Sommerferien umso wichtiger, dass niemand mit Symptomen, die auf eine COVID-19-Infektion hindeuten, die Schule aufsuchen sollte, ohne vorher zu Hause einen Antigenselbsttest durchgeführt zu haben; dies gilt auch zu allen anderen Zeiten im neuen Schuljahr. Am ersten Unterrichtstag erhalten alle Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, sich in der Schule mit einem Antigenselbsttest zu testen. Danach testen sich die Schülerinnen und Schüler anlassbezogen und grundsätzlich auf freiwilliger Basis zu Hause. Dabei gilt grundsätzlich: Bei schweren Erkältungssymptomen ist ein Schulbesuch – selbst bei Vorliegen eines negativen Antigenselbsttests – nicht angezeigt.
  • Anlässe für das Testen zu Hause: In den folgenden Situationen sollte vor dem Schulbesuch zu Hause ein Antigenselbsttest durchgeführt werden:

➜keine Symptome, aber enger Kontakt mit einer infizierten Person

Sofern eine haushaltsangehörige Person oder eine enge Kontaktperson mit COVID-19 infiziert ist, wird auch Personen ohne Symptome empfohlen, zwischen dem dritten und fünften Tag der Infektion der/des Haushaltsangehörigen oder der engen Kontaktperson einen Antigenselbsttest durchzuführen. Bei negativem Testergebnis ist ein Schulbesuch vertretbar.

➜leichte Symptome

Bei leichten Erkältungssymptomen sollte das Risiko einer COVID-19-Infektion vor dem Schulbesuch durch einen Antigenselbsttest zu Hause abgeklärt werden. War dieser Test negativ, tritt aber in den folgenden 24 Stunden keine deutliche Besserung der Symptome ein, sollte vor jedem Schulbesuch ein weiterer anlassbezogener Antigenselbsttest durchgeführt werden (bis Besserung eintritt). Sofern der Antigenselbsttest in diesen Fällen jeweils negativ ist, steht dem regulären Schulbesuch trotz leichter Symptome nichts im Wege.

  • Testungen in der Schule: Testungen in der Schule werden daher nur dann ausnahmsweise durchgeführt, wenn bei Schülerinnen und Schülern, die am selben Tag noch nicht getestet wurden, offenkundig typische Symptome einer Atemwegserkrankung vorliegen. Liegt dagegen eine Bestätigung einer erziehungsberechtigten Person bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst vor, dass vor dem Schulbesuch am selben Tag zu Hause ein Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde, wird auf den Test verzichtet. Nur bei einer offenkundigen deutlichen Verstärkung der Symptome im Tagesverlauf erfolgt eine erneute Testung in der Schule.

Lüftung

Um die Risiken einer Ansteckung durch Aerosole zu verringern, ist nach wie vor eine regelmäßige gute Durchlüftung der Räume von großer Bedeutung.

Testdurchführung 

  • Alle Schülerinnen und Schüler sowie alle an den Schulen Beschäftigten erhalten von der Schule 5 Tests pro Monat, die für die häusliche Anwendung bei leichten Erkältungssymptomen oder einem engen Kontakt mit einer infizierten Person gedacht sind (anlassbezogen).
  • Im Falle von positiven Testergebnissen soll die Schule unverzüglich informiert werden. Fehlzeiten aufgrund der verpflichtenden Isolation infolge eines positiven Testergebnisses gelten als entschuldigte Fehlzeiten. Über das negative Ergebnis einer vor Schulbeginn zu Hause durchgeführten Testung ihrer Kinder sollten Erziehungsberechtigte die Schule ebenfalls – formlos – unterrichten.

Umgang mit positiven Testergebnissen 

  • Positiv getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- und Betreuungskräfte müssen sich nach den Regelungen der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung isolieren, während Kontaktpersonen (Sitznachbarinnen/-nachbarn etc.) weiterhin regulär die Schule besuchen können. (Empfehlung zum Selbsttest nach dem Kontakt).
  • Beruht das erste positive Testergebnis auf einem Antigenselbsttest, besteht immer die Verpflichtung, sich einem Coronaschnelltest („Bürgertest“) oder einem PCR-Test zu unterziehen.
  • Bis ein negatives Testergebnis des Kontrolltestes vorliegt, muss sich die getestete Person bestmöglich isolieren, unmittelbare Kontakte mit Dritten vermeiden. Ein Schulbesuch ist somit nicht zulässig.
  • Die Isolierung kann durch eine „Freitestung“ nach fünf Tagen beendet werden. Wichtig: Hierfür ist ein negativer „Bürgertest“ verpflichtend, ein Selbsttest reicht nicht aus. Ohne erfolgreiche „Freitestung“ dauert die Isolierung grundsätzlich zehn Tage
    ➜ab dem Tag des erstmaligen Symptomauftritts, wenn zwischen erstem Symptombeginn und der Durchführung des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen
    ➜oder ab der Durchführung des ersten positiven Tests – PCR-Test oder vorheriger Schnelltest –.
  • Für positiv getestete Personen ist damit eine Rückkehr in die Schule frühestens nach fünf Tagen (mit „Freitestung“) oder ohne „Freitestung“ nach zehn Tagen wieder möglich.

Quellen:

  • Ministerium für Schule und Bildung NRW, Faktenblatt: Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021.
  • Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, www.infektionsschutz.de/coronavirus/verhaltensregeln/mund-nasen-bedeckungen.html?L=0#c12767).
  • Kommunale Spitzenverbände und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Unfallkasse NRW, Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen in Zusammenhang mit Covid-19
  • Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung) - in der seit 15. Juli 2020 gültigen Fassung
  • Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in Schulmensen
  • aktuelle Schulmails des MSW

Mülheim an der Ruhr, 10.08.2022

 Covid-19-Haus- und Hygieneordnung

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