Liebe Schulgemeinde,

aufgrund des neuen Bundesgesetzes zur Pandemie gibt es neue Vorgaben, die ich Ihnen weiterleiten möchte:

Das Bundesgesetz schafft einen geänderten rechtlichen Rahmen für das staatliche Handeln in der Corona-Pandemie.

Es führt eine bundesweit verbindliche „Notbremse" ein, die zunächst ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz auslöst. Ab einer Inzidenz von 165 gelten weitergehende Maßnahmen.

Neue Vorgaben zum Schulbetrieb auf Bundesebene ab 26.04.2021 

  • Präsenzunterricht an Schulen ist nur zulässig, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. 
  • Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus. 
  • Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen. 
  • Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Das bedeutet regional, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt. 
  • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebs unberührt. 
  • Die Länder können Betreuungsangebote (pädagogische „Notbetreuung") einrichten. 

Für das Land NRW bedeutet es: 

  • Die Testpflicht und die Abläufe in den Schulen bleiben im Wesentlichen unverändert.
  • Die Angebote der bisherigen Notbetreuung werden in die pädagogischen Betreuungsangebote integriert und folgen den dazu erlassenen Regeln in der SchulMail vom 11. Februar 2021. 
  • Als Abschlussklassen gelten weiterhin die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen. Dies gilt auch für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe. 

Welche Schulen sind konkret betroffen? 

Für den konkreten Schulbetrieb ist für den Wechselunterricht/Distanzunterricht vor Ort entscheidend, welcher Inzidenzwert in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt des Schulstandortes festgestellt wurde. Die Umstellung vom Wechselunterricht auf den Distanzunterricht findet statt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Die konkrete Feststellung trifft für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt sodann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Die „Notbremse" tritt dann am übernächsten Tag in Kraft. 

Für alle jetzt schon betroffenen Kreise und kreisfreien Städte mit einer seit drei Tagen bestehenden Inzidenz von mindestens 165 bedeutet dies, dass faktisch ab Montag, 26. April 2021, die Einschränkungen für den Schulbetrieb (Distanzunterricht) wirksam werden. Maßgeblich ist die oben erwähnte Feststellung des MAGS. Sie kann frühestens am Freitag, 23. April 2021, erfolgen. In der Konsequenz treten die Beschränkungen rechtlich am Sonntag als „übernächstem Tag" in Kraft. 

Alle Schulen, für deren Standort keine Regelungen wegen einer Inzidenz von mindestens 165 getroffen werden, setzen den Schulbetrieb bis auf Weiteres im Wechselunterricht fort.  

Abschlussklassen 

Zu den Abschlussklassen in den allgemeinbildenden Schulen zählen: 

  • Alle Klassen, die in diesem Jahr an den geplanten zentralen Prüfungen für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 sowie dem mittleren Schulabschluss (ZP 10) teilnehmen.
  • Alle Schülerinnen und Schüler, die - auch ohne Teilnahme an den ZP 10 - die letzte Klasse im allgemeinbildenden Schulsystem besuchen und damit vor einem Übergang stehen. Hierzu gehören insbesondere Schülerinnen und Schüler aus der Förderschule, die zieldifferent unterrichtet werden oder am Ende des Schuljahres einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erlangen können.
  • Alle Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gesamtschulen. Dies sind neben den Schülerinnen und Schülern der Qualifikationsphase 2 auch die Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase 1, da auch deren Leistungen bereits zur Gesamtnote des

Klassenarbeiten und Klausuren 

Solange an einer Schule ausschließlich Distanzunterricht erteilt wird, können in der Regel keine Klassenarbeiten geschrieben werden.

Für die Sekundarstufe I gilt: Im zweiten Halbjahr soll mindestens eine Leistung im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten" erbracht werden. Dies gilt nicht für die Klassen der Jahrgangsstufe 10, in denen Schülerinnen und Schüler an der ZP 10 teilnehmen; hier sind unverändert mindestens zwei Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten" erforderlich, von denen die ZP 10 eine ist. Die ZP 10 darf jedoch nicht zur Bildung der Vornote herangezogen werden. 

Die eröffnete Möglichkeit, eine Klassenarbeit durch eine andere gleichwertige schriftliche oder mündliche Leistungsüberprüfung zu ersetzen, bleibt bestehen.

Die zentrale Klausur am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe entfällt und die Mindestzahl der Klausuren wurde in diesem Halbjahr auf eine reduziert.

Abschlussprüfungen - ZP 10, Abitur, Externen-Prüfungen 

Schülerinnen und Schüler, die in den kommenden Wochen ihre schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen ablegen, aber von Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter betroffen werden, können grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, mit einem negativen Bürgertest an den Präsenzabschlussprüfungen teilzunehmen, ggf. in gesonderten Räumen. Dabei ist zu beachten, dass das Aussetzen der Quarantäne sich nur auf die Prüfungen bezieht. Davon ausgenommen ist der Schulweg; dieser muss nach wie vor unter besonderen Hygienevorgaben (kein ÖPNV; keine Schulhofkontakte) erfolgen. Die Entscheidung über diese Möglichkeit treffen die zuständigen Gesundheitsbehörden.

Die Stadt Mülheim hat bereits mitgeteilt, dass der Unterrichtsbetrieb zu Beginn der kommenden Woche (ab 26.04.) an den Mülheimer Schulen faktisch mit den bisherigen Rahmenbedingen fortgesetzt wird, d.h. die Jahrgänge 5 – 9 und die EF haben Distanzunterricht. Die Jahrgänge 10 und Q1 werden weiterhin im Wechselunterricht beschult. Die Notbetreuung  findet für die Klassen 5 und 6 statt.

Bleiben Sie gesund und herzliche Grüße

Karin Rinn

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